AGB für Handelskunden
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge des Verkäufers über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen, insbesondere Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Stromspeicher, Montagesysteme, elektrische Komponenten und sonstige Anlagenkomponenten („Ware“), und zwar unabhängig davon, ob die Verträge über die Hauptverwaltung in Cottbus oder über den Standort Kempten abgewickelt werden.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Käufer“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Der Käufer versichert mit der Bestellung, die Ware für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, und weist dies auf Verlangen des Verkäufers nach, insbesondere durch Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers eine Bestellung annimmt, die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist.
(4) Diese AGB gelten in ihrer bei Abschluss des jeweiligen Vertrags einbezogenen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt einer Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die schriftliche oder in Textform abgegebene Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
(6) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine solche Klarstellung, soweit sie durch diese AGB nicht wirksam abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und keine andere Bindungsfrist angegeben, ist der Verkäufer für zehn Kalendertage ab Angebotsdatum an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist deren Zugang beim Verkäufer in Textform.
(3) Eine Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer ist an seine Bestellung 14 Kalendertage ab Zugang beim Verkäufer gebunden. Der Verkäufer kann die Bestellung innerhalb dieser Frist durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
(4) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Käufers ab, stellt sie ein neues Angebot des Verkäufers dar. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit der Annahme dieses Angebots durch den Käufer zustande.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen, Auslegungen, Ertragsprognosen, technischen Unterlagen und sonstigen dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie dürfen nur für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlich ist. Eine Weitergabe an Endkunden des Käufers im Rahmen des Vertragszwecks ist zulässig. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind die Unterlagen auf Verlangen des Verkäufers zurückzugeben oder zu löschen.
(6) Planungen, Ertragsberechnungen, Auslegungsvorschläge, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und vergleichbare technische oder wirtschaftliche Angaben des Verkäufers stellen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit oder Garantie vereinbart sind, unverbindliche Planungs- und Serviceleistungen dar. Die Haftung nach § 12 bleibt unberührt.
§ 3 Preise und Preisanpassung
(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise netto FCA Lager des Verkäufers nach § 8 Abs. 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Transportversicherung sowie Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, trägt der Käufer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; sie werden gesondert ausgewiesen.
(2) Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist jede Vertragspartei berechtigt, eine Anpassung des vereinbarten Nettopreises zu verlangen, wenn sich infolge nachträglicher Änderungen der folgenden, für die konkrete Lieferung maßgeblichen Kostenelemente der Nettopreis der betroffenen Ware um mehr als 5 % erhöhen oder vermindern würde:
- vom Hersteller oder Vorlieferanten verlangte Einkaufspreise,
- Wechselkurse bei Beschaffung in Fremdwährung,
- Zölle, Antidumping- oder Ausgleichszölle,
- Einfuhrabgaben sowie
- Fracht-, Transport- oder Versicherungskosten.
(3) Die Preisanpassung ist auf die Auswirkung der Kostenänderung auf den vereinbarten Nettopreis beschränkt. Die Auswirkung ergibt sich für jedes Kostenelement aus seinem Anteil am Nettopreis, multipliziert mit seiner prozentualen Veränderung seit Vertragsschluss. Kostensteigerungen und Kostensenkungen verschiedener Kostenelemente werden miteinander verrechnet. Ein zusätzlicher Gewinnaufschlag auf die Kostenänderung erfolgt nicht. Die Partei, die eine Preisanpassung verlangt, hat die maßgeblichen Kostenänderungen auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar darzulegen; Geschäftsgeheimnisse und nicht erforderliche Kalkulationsbestandteile dürfen geschwärzt werden, soweit die Berechnung nachvollziehbar bleibt.
(4) Der Verkäufer teilt eine Preiserhöhung dem Käufer unverzüglich nach Kenntnis, spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin, in Textform mit. Übersteigt die Erhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises der betroffenen Ware, kann der Käufer hinsichtlich dieser Ware innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Geht die Mitteilung dem Käufer später als zwei Wochen vor dem Liefertermin zu, kann der Käufer die Abnahme bis zum Ablauf dieser Rücktrittsfrist verschieben, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Im Fall des Rücktritts schuldet der Käufer weder Aufwendungsersatz noch eine Aufhebungsentschädigung nach § 5; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
(5) Ändert sich nach Vertragsschluss der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttopreis entsprechend. Die Viermonatsfrist nach Absatz 2 findet hierauf keine Anwendung.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzug und Unsicherheitseinrede
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse. Der Kaufpreis ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und in jedem Fall vor Auslieferung der Ware ohne Abzug zu zahlen. Der Verkäufer ist zur Auslieferung erst nach vollständigem Eingang des geschuldeten Betrags verpflichtet.
(2) Ist ausdrücklich Lieferung auf Rechnung vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
(3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen geschuldeten Betrags auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Absatz 1 oder 2 gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Verkäufer kann die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB, die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
(5) Skonto wird ausschließlich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
(6) Zahlungen werden, soweit der Käufer keine wirksame Tilgungsbestimmung trifft, zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Bei mehreren Forderungen gilt § 366 Abs. 2 BGB.
(7) Der Käufer kann gegen Forderungen des Verkäufers nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Forderung des Verkäufers in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere wegen Mängeln der Ware.
(8) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben. Bei Mängeln der Ware darf der Käufer nur einen Teil des Kaufpreises zurückbehalten, der unter Berücksichtigung des Mangels und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung angemessen ist.
(9) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer nach Maßgabe des § 321 BGB berechtigt, seine Leistung zu verweigern und Vorauszahlung oder eine geeignete Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen des Käufers, fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen, der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO), einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO) oder vergleichbaren Umständen, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Käufers rechtfertigen. Leistet der Käufer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch Sicherheit, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten (§ 321 Abs. 2 BGB); weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(10) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 9 vor, ist der Verkäufer ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus anderen laufenden Verträgen mit dem Käufer von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 5 Keine freie Stornierung, einvernehmliche Vertragsaufhebung
(1) Ein vertragliches Recht des Käufers zur freien Stornierung oder Kündigung einer bestätigten Bestellung besteht nicht. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstige Beendigungsrechte des Käufers sowie die Rücktrittsrechte nach § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 bleiben unberührt.
(2) Wünscht der Käufer vor Auslieferung eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Vertrags, bedarf diese der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, einer Vertragsaufhebung zuzustimmen.
(3) Stimmt der Verkäufer einer vom Käufer gewünschten Vertragsaufhebung zu, kann er als Ausgleich für Bearbeitungsaufwand, Dispositionen und entgangenen Gewinn eine Aufhebungsentschädigung von 10 % des Nettopreises der von der Aufhebung betroffenen Ware verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Bei projektbezogen, kundenspezifisch oder als Festbeschaffung beschaffter Ware kann der Verkäufer seine Zustimmung zur Vertragsaufhebung anstelle der Entschädigung nach Absatz 3 davon abhängig machen, dass der Käufer sämtliche dem Verkäufer gegenüber seinen Vorlieferanten entstandenen oder noch entstehenden Storno-, Rücknahme-, Fracht-, Lager- und sonstigen Beschaffungskosten sowie den nachweislich entgangenen Gewinn ersetzt. Hierzu zählen insbesondere Sondermodelle, Sonderkonfigurationen, speziell für das Projekt reservierte Kontingente sowie in der Auftragsbestätigung als projektbezogene, kundenspezifische oder Festbeschaffung gekennzeichnete Positionen.
(5) Nach Auslieferung der Ware ist eine Vertragsaufhebung nach den Absätzen 2 bis 4 ausgeschlossen.
§ 6 Lieferfristen, Selbstbelieferung und Teillieferungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sonstige in Aussicht gestellte Liefertermine sind voraussichtliche Angaben; sie lassen die Fälligkeit nach Absatz 2 unberührt.
(2) Ist kein verbindlicher Liefertermin vereinbart, ist die Lieferung spätestens acht Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer fällig. Diese Frist und vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor
- vollständigem Eingang einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung und
- Eingang der vom Käufer zu liefernden Angaben, Freigaben und Unterlagen, einschließlich der Freigabe der technischen Spezifikation in Textform, soweit diese in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist.
(3) Verzögert sich die Lieferung aufgrund einer vom Käufer nicht, nicht vollständig oder verspätet erbrachten Mitwirkungshandlung, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit von höchstens zwei Wochen.
(4) Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware vor ihrem Ablauf am Lieferort nach § 8 Abs. 1 zur Abholung bereitgestellt und dem Käufer die Bereitstellung angezeigt worden ist oder, bei vereinbartem Versand, die Ware rechtzeitig dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Beförderung bestimmten Person übergeben worden ist.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Ware vom Vertrag zurückzutreten, wenn er trotz rechtzeitigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Vorlieferanten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und er die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen für die nicht verfügbare Ware unverzüglich erstatten. Auf Verlangen des Käufers weist der Verkäufer den Abschluss des Deckungsgeschäfts nach.
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen hinsichtlich der betroffenen Ware vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Nachfrist entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 BGB), bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 12.
(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein unzumutbarer Mehraufwand entsteht.
Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Fracht- und Verpackungskosten trägt der Verkäufer, es sei denn, die Teillieferung erfolgt auf Wunsch des Käufers. Teillieferungen können gesondert berechnet werden.
§ 7 Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Leistungshindernisse
(1) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen beruhen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, außerhalb seines Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, Sabotage, erhebliche Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, Beschlagnahmen, erhebliche Störungen oder Sperrungen von Häfen und Transportwegen sowie rechtmäßige Arbeitskämpfe. Dies gilt entsprechend, wenn ein solches Ereignis bei einem Vorlieferanten, Hersteller oder Transportunternehmen eintritt und sich hierdurch die Leistung des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird.
(2) Solange und soweit der Verkäufer aufgrund eines solchen Ereignisses an der Lieferung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von höchstens zwei Wochen. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über das Leistungshindernis und, soweit möglich, dessen voraussichtliche Dauer informieren.
(3) Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate oder ist nicht absehbar, dass die Leistung innerhalb dieses Zeitraums nachgeholt werden kann, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags durch Erklärung in Textform zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen für nicht gelieferte Ware werden unverzüglich erstattet.
§ 8 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA (Free Carrier) Incoterms® 2020 an dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Lager des Verkäufers in Cottbus oder Kempten („Lieferort“). Der Lieferort ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung. Die Angabe eines Bestimmungsorts des Käufers, etwa einer Baustelle, gilt lediglich als Versandanschrift und ändert den Lieferort nicht, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Incoterm vereinbart ist.
(2) Übernimmt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers die Organisation des Weitertransports zum Käufer oder zu einem sonstigen Bestimmungsort, ändert dies den vereinbarten Gefahrübergang nicht, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Incoterm oder eine andere Gefahrtragungsregelung vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn der Transport durch eigene Mitarbeiter oder Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Die Kosten des Transports und einer auf Wunsch des Käufers abgeschlossenen Transportversicherung trägt der Käufer.
(3) Soweit kein Incoterm vereinbart ist und die Ware auf Verlangen des Käufers versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Durchführung des Transports bestimmte Person auf den Käufer über (§ 447 BGB).
(4) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät (§ 446 Satz 3 BGB).
(5) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder unterlässt er erforderliche Mitwirkungshandlungen, kann der Verkäufer Ersatz seiner Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware verlangen (§ 304 BGB). Als pauschalierten Ersatz für Lagerung und Aufbewahrung kann der Verkäufer 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Ware je vollendeter Kalenderwoche, beginnend mit der Anzeige der Bereitstellung oder dem vereinbarten Liefertermin, höchstens jedoch insgesamt 5 % dieses Nettopreises verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Mehraufwendungen entstanden sind. Hat der Käufer die Verzögerung zu vertreten, kann der Verkäufer darüber hinaus Ersatz des weitergehenden Schadens verlangen; eine gezahlte Pauschale wird hierauf angerechnet. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
(6) Der Käufer hat bei Anlieferung äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen unverzüglich festzustellen, auf den Transportpapieren, dem Frachtbrief oder dem Lieferschein vermerken zu lassen und dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen gesichert werden können.
§ 9 Beschaffenheit, technische Angaben, Produktänderungen und Garantien
(1) Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ergibt sich vorrangig aus der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten Produktdatenblättern und technischen Spezifikationen.
(2) Sonstige Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Herstellerunterlagen, auf Webseiten oder in sonstigen Werbe- und Informationsunterlagen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden sind.
(3) Leistungsangaben zu Photovoltaikmodulen und sonstigen Komponenten beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, auf die in den jeweiligen Produktdatenblättern angegebenen Prüf- und Standardbedingungen einschließlich der dort genannten Mess- und Leistungstoleranzen.
(4) Der tatsächliche Energieertrag einer Photovoltaikanlage hängt insbesondere von Standort, Ausrichtung, Neigung, Verschattung, Einstrahlung, Witterung, Anlagenplanung, Verschmutzung, Netzbedingungen, Montage und Betriebsweise ab. Ein bestimmter tatsächlicher Energieertrag oder eine bestimmte Wirtschaftlichkeit wird vom Verkäufer nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der bestellten Ware ein Nachfolge- oder Parallelmodell desselben Herstellers zu liefern, wenn die Ersatzware hinsichtlich ihrer für den Vertragszweck wesentlichen technischen Eigenschaften, insbesondere Leistung, Funktionalität, Anschlüssen, Abmessungen, Optik und erforderlichen Zertifizierungen, mindestens gleichwertig ist und die Abweichung für den Käufer zumutbar ist. Eine Austauschbefugnis besteht nicht, wenn Hersteller und Typ ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden oder wenn die Ersatzware eine wesentliche Umplanung, eine erneute Anlagen- oder Netzzertifizierung oder andere erhebliche Nachteile für den Käufer verursachen würde.
(6) Die Lieferung gleichwertiger Ware eines anderen Herstellers unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bedarf der Zustimmung des Käufers in Textform. Der Verkäufer zeigt den beabsichtigten Herstellerwechsel vor Auslieferung in Textform an. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Käufer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Anzeige in Textform widerspricht; auf diese Folge weist der Verkäufer in der Anzeige ausdrücklich hin. Widerspricht der Käufer und ist die bestellte Ware nicht innerhalb angemessener Frist lieferbar, kann jede Vertragspartei hinsichtlich der betroffenen Ware vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
(7) Garantien des Verkäufers im Rechtssinne (§§ 443, 444 BGB) bestehen nur, wenn der Verkäufer ausdrücklich erklärt hat, eine Garantie übernehmen zu wollen. Technische Angaben, Datenblätter, Leistungsklassen und Produktbeschreibungen stellen für sich genommen keine Garantie dar.
(8) Herstellergarantien, insbesondere Produkt-, Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantien, werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller nach Maßgabe seiner Garantiebedingungen gewährt und sind unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Der Verkäufer übernimmt hierdurch keine eigene Garantieverpflichtung; er stellt die Garantiebedingungen auf Verlangen zur Verfügung. Die gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer nach Maßgabe dieser AGB bleiben unberührt.
§ 10 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
(1) Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB mit den folgenden Maßgaben: Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, anzuzeigen.
(2) Ist der Käufer nicht Kaufmann oder ist der Kauf für ihn kein Handelsgeschäft, hat er offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen.
(3) Mängelanzeigen bedürfen der Textform. Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige soll den beanstandeten Mangel so konkret beschreiben, dass der Verkäufer die Beanstandung nachvollziehen und zuordnen kann; hierzu gehören, soweit vorhanden und zumutbar, insbesondere Angaben zu Artikel, Seriennummer, Lieferschein oder Rechnung, eine Beschreibung des Fehlerbilds sowie geeignete Fotos oder sonstige Dokumentationen.
(4) Versäumt der Käufer die Untersuchung oder Anzeige nach Absatz 1, gilt die Ware nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt. Versäumt der Käufer die Anzeige nach Absatz 2, sind Mängelansprüche wegen des nicht angezeigten offensichtlichen Mangels ausgeschlossen. Dies gilt jeweils nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
(5) Ist die Ware zum Einbau oder zur Anbringung an einer anderen Sache bestimmt, hat der Käufer sie vor Einbau oder Anbringung auf erkennbare Mängel, Beschädigungen, Typenabweichungen und Mengenfehler zu prüfen. Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB sind nicht zu ersetzen, wenn der Käufer den Mangel bei Einbau oder Anbringung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 439 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 442 Abs. 1 BGB).
§ 11 Mängelrechte und Nacherfüllung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Ist die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar, kann der Käufer sie verweigern und die andere Art der Nacherfüllung verlangen. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, eine Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung insgesamt wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern (§§ 275, 439 Abs. 4 BGB), bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis entrichtet. Der Käufer darf jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
(4) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen und die beanstandete Ware zur Untersuchung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind dem Verkäufer die zur Fehleranalyse erforderlichen und dem Käufer verfügbaren Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Seriennummern, Fotos, Fehlercodes, Wechselrichter- und Anlagenprotokolle sowie Angaben zur Installation und Inbetriebnahme.
(5) Rücksendungen beanstandeter Ware erfolgen nach vorheriger Abstimmung mit dem Verkäufer. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
(6) Liegt tatsächlich ein Mangel vor, für den der Verkäufer einzustehen hat, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 439 Abs. 2, 3 BGB), insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Aus- und Einbaukosten.
(7) Erweist sich eine Mängelanzeige als unberechtigt, kann der Verkäufer Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen, insbesondere Prüf- und Transportkosten, verlangen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag, für den der Verkäufer einzustehen hat.
(8) Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass die Ware vom Käufer oder von Dritten, die nicht im Auftrag des Verkäufers tätig werden,
- ungeeignet oder unsachgemäß transportiert, gelagert, behandelt oder verwendet wurde,
- entgegen den einschlägigen Montage-, Installations-, Anschluss-, Wartungs- oder Betriebsanleitungen installiert oder betrieben wurde,
- von Personen installiert, angeschlossen, verändert oder repariert wurde, die keine Elektrofachkraft sind oder, soweit für den Netzanschluss erforderlich, nicht in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind,
- mit technisch ungeeigneten oder nicht kompatiblen Komponenten verbunden wurde oder
- äußeren Einwirkungen ausgesetzt wurde, für welche die Ware nach ihrer vereinbarten Spezifikation nicht ausgelegt ist.
Dasselbe gilt für Mängel, die auf natürlicher Abnutzung beruhen. Die Ausschlüsse gelten jeweils nur, soweit zwischen dem betreffenden Umstand und dem geltend gemachten Mangel ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Verkäufer endgültig verweigert oder ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder gesetzlich entbehrlich, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
(10) Der Käufer ist nur in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Betriebssicherheit oder zur Verhinderung unverhältnismäßig großer Schäden, berechtigt, einen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer ist hiervon unverzüglich, soweit nach den Umständen möglich vor Durchführung der Maßnahme, in Textform zu unterrichten.
(11) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln bestehen ausschließlich nach Maßgabe des § 12.
(12) Rückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines ausdrücklich übernommenen Beschaffungsrisikos sowie
- nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich Absatz 1, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, für einen Vertrag der vorliegenden Art typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen keine Haftung besteht, sind Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen.
(4) Bei einfach fahrlässig verursachtem Lieferverzug ist die Haftung des Verkäufers für den Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf 0,5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, insgesamt auf höchstens 5 % dieses Nettopreises begrenzt. Weist der Käufer nach, dass der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Verzögerungsschaden höher ist, gilt anstelle dieser Begrenzung Absatz 2 Satz 3. Die Haftungstatbestände nach Absatz 1 und das Rücktrittsrecht nach § 6 Abs. 6 bleiben unberührt.
(5) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Organe, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen.
(6) Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB werden durch diesen § 12 nicht eingeschränkt.
(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(3) Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt
- für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB),
- für Ansprüche wegen eines dinglichen Rechts eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe der Ware verlangt werden kann (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB),
- für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b und 478 BGB,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB),
- im Umfang einer vom Verkäufer übernommenen Garantie (§ 444 BGB) sowie
- für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 12 Abs. 1.
(4) Für sonstige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.
(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Die Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich in Textform unter Beifügung der zur Rechtswahrung erforderlichen Unterlagen zu informieren. Soweit der Dritte dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden beweglichen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt (§§ 947, 948 BGB), erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt anteilig Miteigentum in diesem Verhältnis; der Verkäufer nimmt die Übertragung an. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt sämtliche Forderungen nebst Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, insbesondere Versicherung oder unerlaubter Handlung, hinsichtlich der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der betreffenden Vorbehaltsware, bei Miteigentum des Verkäufers in Höhe seines Miteigentumsanteils. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück, ein Gebäude oder eine sonstige Sache eines Dritten eingebaut und verliert der Verkäufer hierdurch sein Eigentum (§§ 946, 947 Abs. 2 BGB), tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm gegen seinen Auftraggeber oder sonstige Dritte zustehende Forderung auf Werklohn, Kaufpreis oder sonstige Vergütung nebst Nebenrechten in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der eingebauten Vorbehaltsware ab, und zwar mit Rang vor dem übrigen Teil der Forderung. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(7) Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange kein Zahlungsverzug besteht, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht vorliegen. Nach Widerruf hat der Käufer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu bezeichnen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen zu übergeben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB). Zum Zweck der Herausgabe gestattet der Käufer dem Verkäufer nach vorheriger angemessener Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, soweit dem keine überwiegenden berechtigten Interessen des Käufers entgegenstehen. Der Verkäufer ist nach Rücknahme zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
(10) Der Käufer hat den Verkäufer vor Vertragsschluss in Textform zu informieren, wenn
- Forderungen aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der Ware bereits im Voraus an Dritte abgetreten sind,
- ein Factoringvertrag besteht,
- eine Globalzession zugunsten eines Kreditinstituts oder sonstigen Dritten vereinbart wurde,
- mit Abnehmern des Käufers Abtretungsverbote vereinbart sind oder
- sonstige Sicherungsrechte Dritter bestehen, welche die Sicherungsrechte des Verkäufers nach diesem § 14 beeinträchtigen können.
Der Verkäufer kann in diesen Fällen die Lieferung von Vorauszahlung oder einer anderweitigen angemessenen Sicherheit abhängig machen.
§ 15 Abtretung und Form von Erklärungen
(1) Der Käufer darf Rechte und Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform an Dritte abtreten. Der Verkäufer wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss, insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritts-, Minderungs- und sonstige Gestaltungs- oder Beendigungserklärungen sowie Widersprüche nach § 9 Abs. 6, bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
§ 16 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Lieferort nach § 8 Abs. 1. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers und die sonstigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verkäufers in Cottbus. Für den Ort der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für diese AGB und sämtliche Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Soweit zwingende sachenrechtliche Vorschriften des Lageorts der Ware entgegenstehen, gehen diese für die dinglichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts vor.
(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Cottbus ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung (§ 38 ZPO, Art. 25 VO (EU) Nr. 1215/2012). Der Verkäufer ist daneben berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonstigen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(4) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).